Es gibt den Hilfebegriff seit den 1970er Jahren und seine finanzielle Grundlage ist im bisherigen Sozialrecht verankert, aber nicht so wörtlich.

Geld zählen

Seit 2018 sind die Beihilfeleistungen im Sozialversicherungsgesetz nach dem Teilhabegesetz grundsätzlich festgeschrieben. Das bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen ab sofort und unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Leistungen erhalten, mit denen sie Hilfskräfte bezahlen können. Im wirklichen Leben gibt es den Hilfebegriff seit den 1970er Jahren und seine finanzielle Grundlage ist im bisherigen Sozialrecht verankert, aber nicht so wörtlich. Grundsätzlich kann Hilfe in allen Lebensbereichen geleistet werden, einschließlich beruflicher Tätigkeiten (Berufshilfe) und persönlicher Bereiche (persönliche Hilfe, Elternhilfe). Für alleinlebende Pflegebedürftige ist die Persönliche Assistenz in vielen Fällen die bessere Alternative als ein Pflegeheim.

 

Die Persönliche Assistenz

Persönliche Assistenten erledigen alltägliche Tätigkeiten für Menschen mit Behinderungen, die ihnen körperlich nicht möglich sind. Assistenten führen diese Aktionen gemäß den Anweisungen der Person aus, die Hilfe erhält (d. h. behindert). Dies setzt voraus, dass die Empfänger ihre Bedürfnisse äußern und in der Richtlinie kommunizieren können. Was der Gesetzgeber im Teilhabegesetz mit Hilfeleistungen erreichen will, ist im SGB IX, §78 nachzulesen:

§ 78 SGB IX Assistenzleistungen

  1. Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.
  2. Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach §19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/78.html

Bin ich für das Konzept der Persönlichen Assistenz geeignet?

Eine Prüfung der eigenen Eignung als Hilfsnutzer findet nicht statt. Jede/r muss für sich selbst einschätzen, ob er das Helfermodell erfolgreich für sich nutzen kann. Dafür sind vielfältige Fähigkeiten erforderlich: Neben der Fähigkeit, sich zu organisieren und bei einer Sache zu bleiben, ist die Fähigkeit, Menschen zu führen und klug mit Geld umzugehen, wichtig, wenn man sich später als Arbeitgeber persönlicher Assistenten verstehen möchte

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Assistenzempfänger, die im Rahmen des „Arbeitgebermodells“ alles koordinieren, haben Aufgaben wie:

  • Gehaltsabrechnungen
  • Einstellung / Kündigungen der persönlichen Assistenten
  • Dienstplanerstellung und -koordination
  • Organisation der Kranken- und Urlaubsversicherung
  • Einarbeitung neuer Hilfskräfte (z. B. Pflege, Verhaltensregeln
  • Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeitern (Hilfskräften)

Wenn Sie die organisatorische Aufgaben an Träger der Persönlichen Assistenz für Schwerbehinderte delegieren können, haben Sie weniger Arbeit. Aber auch dann muss ein Antrag gestellt und der Bedarf begründet werden.

Neben dem individuellen Hilfeantrag werden in der Regel Bedarfsnachweise zur Berechnung der voraussichtlichen Kosten benötigt, wie z.
Vermögens- und Einkommensbeschränkungen
Alle Angaben zu Vermögen und Einkommen müssen nachgewiesen werden.

Voraussetzungen für eine Antragstellung der Assistenzleistungen

Neben dem individuellen Hilfeantrag werden in der Regel Nachweise über die zu erwartenden Kosten benötigt, wie beispielsweise eine Beschreibung der individuellen Hilfebedürftigkeit und eine Liste der Betreuungsleistungen.

Vermögens- und Einkommensbeschränkungen

  • Alle Angaben zu Vermögen und Einkommen müssen nachgewiesen werden.
  • Die Vermögensgrenze liegt bei 5.000 Euro, wenn Sie eine Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege erhalten, sonst 30.000 Euro oder rund 56.000 Euro ab 2020.
  • Einkommensgrenzen gelten für alle Haushaltseinkommen, seit 2020 wird nur noch das Einkommen des Antragstellers gezählt (bei Überschreitung greifen Einzelbeiträge).

Oftmals verlangt der zuständige überörtliche Sozialhilfeträger (z.B. KSV), dass zunächst alle anderen möglichen Hilfen beantragt werden. Hintergrund dafür ist, dass der Sozialhilfeträger nachrangig ist und deswegen immer erst sämtliche anderen vorhandenen Hilfen ausgeschöpft werden müssen.

So kann es durchaus passieren, dass zuerst Anträge bei anderen Stellen eingereicht werden sollen und viel wertvolle Zeit verstreicht, bis sich der überörtliche Sozialhilfeträger wieder für die Bearbeitung des Antrags auf Assistenz zuständig fühlt.

Diese anderen Stellen sind z.B.

  • die Pflegekasse (z.B. höhere Einstufung des Pflegegrads)
  • der örtliche Sozialhilfeträger (Grundsicherung)
  • die Stadt oder der Landkreis (Wohngeld)
  • das Jugendamt (bei Elternassistenz)

Fazit

Trotz der Bindung an neue Sozialversicherungsgesetze haben viele zuständige überörtliche Sozialhilfeträger eine Listung bei dieser Hilfeform vermieden.

Hilfe und Informationen aus erster Hand erhalten Sie bei der Teilhabe-Assistenz-Beratung oder bei Forsea.